Ab dem 20. August 2021 gilt nach der neuen Coronaschutzverordnung, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einer Kommune oder im Land an fünf Tagen hintereinander über 35 liegt, für einige Bereiche die sogenannte 3G-Regel. Dies bedeutet, dass der Zutritt zu bestimmten Innenbereichen nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet ist.

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind allerdings Kinder und Jugendliche, die zur Schule gehen. Denn seit dem 12. April gilt eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so festgelegt, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. 

Aufgrund dieser Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen gelten schulpflichtige Kinder und Jugendlichen auch in ihrer Freizeit automatisch als getestete Person. Sie müssen also keinen negativen Corona-Test vorzeigen, wenn sie zum Beispiel in die Innengastronomie möchten. Schüler ab 16 Jahren müssen allerdings einen Test- oder Impfnachweis vorzeigen.

Somit werden ab sofort insbesondere für Schüler:innen ab 16 Jahre auf Verlangen Testnachweise ausgestellt. Diese sind 48h gültig.

Martin Sina, Schulleiter