Liebe Mitglieder der Schulgemeinde,

ich hoffe, dass Sie und ihr alle gut aus den Ferien gekommen seid: gesund, erholt und von Krankheit und Flut verschont.

Hier einige Hinweise zum Schulstart in diesen immer noch schwierigen Zeiten, es handelt sich bei den Hinweisen um die für unsere Schule konkretisierten Informationen aus der aktuellen SchulMail.

Mit herzlichen Grüßen, Martin Sina

Die Aktualisierung ergibt sich aus der neuen CoronaBetrVO vom 13.08.2021
 https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210813_coronabetrvo_vom_13.08.2021.pdf
und der Empfehlung der STIKO vom 16.08.2021 zur Imfung von 12-17jährigen sowie der CoronaSchutzVO, die ab dem 20.08.2021 gilt
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210817_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf

 Rückkehr aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands

Durch die neu gefasste Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes gilt eine Nachweispflicht bezüglich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus (Impf-, Test-, Genesenen-Nachweis). Bei der Einreise nach Deutschland sind zudem je nach Ausreisegebiet spezielle Anmelde- und Quarantänepflichten zu beachten. Diese können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit einsehen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.

Die Kontrolle, ob die Einreisebestimmungen durch die Schülerinnen und Schüler eingehalten wurden, obliegt nicht den Schulen und Schulaufsichtsbehörden.

Die Testpflicht nach der Einreise aus dem Ausland besteht neben der Schultestung und entfällt durch diese nicht. (Ausnahme: Geimpfte und genesene Personen).

Testungen

Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen. 
Wir testen jeweils Montag und Donnerstag in der ersten Stunde, es kommen wie bisher die Antigen-Selbsttests zum Einsatz.

Weiterhin können auf Wunsch Testbescheinigungen durch die Schule ausgestellt. Diese sind aber ab 20.08.2021 gemäß CoronaSchutzVO § 2 (3) nicht mehr erforderlich, es genügt die Vorlage eines Schülerausweises, da ja in den Schulen sicher regelmäßig getestet wird. ("Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.")

Um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zu gewährleisten, wird allen Eltern empfohlen, die Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor dem ersten Schultag bei einem Testzentrum testen zu lassen oder bei ihren Kindern einen Antigen-Selbsttest durchzuführen (höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung).

Insbesondere in der Oberstufe ist es aus organisatorischen Gründen nicht möglich, alle Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Informationsveranstaltungen zu testen, wir bitten dringen um die Vorlage eines aktuellen Tests oder eines Impf- oder Genesennachweises!

Impfungen

Die Europäische Arzneimittelbehörde hat der EU-Kommission die Zulassung der Corona-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren empfohlen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts rät seit 16.08.2021 zur Impfung für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren. Die Möglichkeit zur Impfung besteht in Arztpraxen auch in allen Impfzentren.

Information der Stadt Pulheim / des Rhein-Erft-Kreises: Aktuell können Schülerinnen und Schüler, welche die SEK II besuchen, ohne vorherige Terminierung eine Impfung im Impfzentrum in Hürth erhalten (mit mRNA-Impfstoff). Ferner besteht die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 12 und 15 Jahren im Impfzentrum geimpft werden können. Eine Terminierung ist jederzeit möglich unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Für alle (in Präsenz unterrichteten) Schülerinnen und Schüler ohne nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung sind gemäß § 3 CoronaBetrVO vom 13.08.2021 auch im Schuljahr 2021/22 bis auf Weiteres wöchentlich zwei Tests in der Schule verpflichtet durchzuführen.
Diese finden bei uns in vollen Schulwochen immer montags und donnerstags in der ersten Stunde statt. In der ersten Schulwoche wird Mittwoch und Freitag getestet, in der zweiten Montag und Mittwoch, weitere Ausnahmen werden rechtzeitig an die Schülerinnen und Schüler kommuniziert. Es gibt wie bisher auch die Möglichkeit und Verpflichtung, einen versäumten Test nachzuholen.

Für nachweislich geimpfte, genesene oder getestete Schülerinnen und Schüler besteht dagegen keine Testpflicht mehr in den Schulen. Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung regelt hierzu: Eine Immunisierung durch Impfung oder Genesung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich. Es kann auch ein höchstens 48h alter Test vorgelegt werden.

https://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/2021-08-02-was-sie-ueber-die-corona-schutzimpfung-fuer-ihr-kind-wissen-sollten/

Pflicht zum Tragen einer Maske

Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.

Die präzisen Regelungen finden sich in der CoronaBetrVO v. 13.08.2021 § 2.

Schulfahrten

Es sind nur Inlandsfahrten in diesem Kalenderjahr geplant, diese können nach derzeitigem Kenntnisstand stattfinden. Über das Erasmus-Projekt wird sehr bald mit den interessierten Schülerinnen und Schülern ausführlich beraten.

Luftfilter

Luftfiltergeräte ersetzen nicht die geltenden AHA-L-Maßnahmen, am AGB sind die Unterrichtsräume so gut belüftbar, dass keine Luftfilter eingebaut werden und auch keine mobilen Geräte notwendig sind.

Grundsatzinformationen hierzu: 
https://www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an